Das Grundgesetz - Artikel 2: Freie Entfaltung der Persönlichkeit - Wissen - SWR Kindernetz
"Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt."